Es gibt drei Bedenken: 1) Terrorismus; 2) Beschränkungen des Exports; und 3) die Brandgefahr durch das in den Akkus von Mobiltelefonen und Laptops enthaltene Lithium.
Terrorismus: Die Schwierigkeit bei der Bekämpfung des Terrorismus besteht darin, dass das Niveau der Durchsuchung und Überprüfung oft willkürlich ist, je nach dem aktuellen politischen Klima und der Willkür des Sicherheitspersonals, das Ihr Gepäck durchsucht.
Beschränkungen für die Ausfuhr: In den meisten Fällen müssen Sie nachweisen, dass Sie die Geräte für Ihren persönlichen Gebrauch und nicht zum Weiterverkauf mitführen. Solange die Geräte unverpackt und in “gebrauchtem” Zustand sind, sollte dies nicht schwierig sein.
Brandgefahr: Ich werde hauptsächlich auf die letztgenannte Besorgnis bezüglich der FAA-Vorschriften über die Brandgefahr eingehen.
Die FAA-Vorschriften beschränken nicht die Menge der kleinen Lithiumzellen-Batterien, die von den Passagieren an Bord mitgeführt werden, obwohl sie die maximale Größe (Kapazität) größerer Zellen-Batterien - wie sie in Elektrorollstühlen und Hochleistungs-Kameraausrüstungen (Studioblitze) verwendet werden - begrenzen.
Allerdings müssen die Batterien in den Geräten eingeschlossen sein, und die Geräte müssen für persönlichen Gebrauch (und nicht z.B. für den Wiederverkauf) sein, so dass es schwierig sein könnte, die Piloten-TSAflight Attendants davon zu überzeugen, dass Sie (sagen wir) zehn Telefone für den wirklich persönlichen Gebrauch haben.
Aber fünf Mobiltelefone sind nach internationalen Standards eigentlich ziemlich vernünftig, da Sie möglicherweise die Sims zwischen verschiedenen Telefonen austauschen müssen, wenn Sie zwischen verschiedenen Ländern reisen.
49 CFR 175. 10(a)(18)
(A) Die Batterie muss aus dem Rollstuhl oder anderen Mobilitätshilfen gemäß den Anweisungen des Rollstuhl- oder anderen Mobilitätshilfenbesitzers oder seines Herstellers entnommen werden;
(B) Die Batterie darf nur im Handgepäck mitgeführt werden;
© Die Batteriepole müssen vor Kurzschlüssen geschützt werden (durch Platzierung in der Originalverpackung oder durch andere Isolierung des Anschlusses, z.B. durch Abkleben der freiliegenden Pole oder durch Einlegen jeder Batterie in eine separate Plastiktüte oder Schutzhülle);
(D) Die Batterie darf 300 Wattstunden (Wh) nicht überschreiten; und
(E) Maximal eine Ersatzbatterie, die 300 Wh nicht überschreitet, oder zwei Ersatzbatterien, die jeweils 160 Wh nicht überschreiten, dürfen mitgeführt werden;
(vi) Der Kommandant wird vor dem Abflug entweder mündlich oder schriftlich über den Standort der Lithium-Ionen-Batterie(n) an Bord des Flugzeugs informiert.
(18) Mit Ausnahme der Bestimmungen in § 173.21 dieses Unterkapitels werden tragbare elektronische Geräte (z.B, Uhren, Rechenmaschinen, Kameras, Mobiltelefone, Laptop- und Notebook-Computer, Camcorder, medizinische Geräte usw.), die Trockenzellen oder Trockenbatterien (einschließlich Lithiumzellen oder -batterien) enthalten, sowie Ersatztrockenzellen oder -batterien für diese Geräte, wenn sie von Fluggästen oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. Tragbare elektronische Geräte, die mit Lithiumbatterien betrieben werden, können entweder im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck befördert werden. Ersatz-Lithiumbatterien dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Jede eingebaute oder Ersatzlithiumbatterie muss von einem Typ sein, der nachweislich die Anforderungen jeder Prüfung im UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3, erfüllt, und jede Ersatzlithiumbatterie muss einzeln geschützt werden, um Kurzschlüsse zu verhindern (z.B. durch Platzierung in der Originalverpackung für den Einzelhandel, durch anderweitige Isolierung der Anschlüsse durch Abkleben der freiliegenden Anschlüsse oder durch Platzierung jeder Batterie in einer separaten Plastiktüte oder einem Schutzbeutel). Darüber hinaus darf jede eingebaute oder Ersatz-Lithiumbatterie die folgenden Werte nicht überschreiten:
(i) Bei einer Lithium-Metall-Batterie darf der Lithium-Gehalt nicht mehr als 2 Gramm pro Batterie betragen; oder
(ii) Bei einer Lithium-Ionen-Batterie darf die Wattstundenzahl 100 Wh nicht überschreiten. Mit Genehmigung des Betreibers dürfen tragbare elektronische Geräte Lithium-Ionen-Batterien mit mehr als 100 Wh, aber nicht mehr als 160 Wh enthalten, und es dürfen nicht mehr als zwei einzeln geschützte Lithium-Ionen-Batterien mit jeweils mehr als 100 Wh, aber nicht mehr als 160 Wh pro Person als Ersatzbatterien im Handgepäck mitgeführt werden; oder
(iii) Für eine auslaufsichere Batterie müssen die Batterie und die Ausrüstung §173.159a(d) entsprechen. Jede Batterie darf eine Spannung von nicht mehr als 12 Volt und eine Wattstundenzahl von nicht mehr als 100 Wh nicht überschreiten. Es dürfen nicht mehr als zwei einzeln geschützte Ersatzbatterien mitgeführt werden. Solche Geräte und Ersatzbatterien müssen im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck befördert werden.
(iv) Gegenstände, die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, deren Hauptzweck darin besteht, ein anderes Gerät mit Strom zu versorgen, müssen als Ersatzbatterien gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes befördert werden.
(19) Mit Ausnahme der Bestimmungen in §173.21 dieses Unterkapitels müssen batteriebetriebene tragbare elektronische Rauchvorrichtungen (z.B, E-Zigaretten, E-Zigaretten, E-Zigarren, E-Pfeifen, E-Hookahs, persönliche Verdampfer, elektronische Nikotinverabreichungssysteme), wenn sie mitgeführt werden, mit Ausnahme der Bestimmungen in § 173.21 dieses Unterkapitels von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern für den persönlichen Gebrauch dürfen nur an der Person oder im Handgepäck mitgeführt werden. Ersatz-Lithiumbatterien müssen einzeln geschützt werden, um Kurzschlüsse zu verhindern (durch Platzierung in der Originalverpackung oder durch anderweitige Isolierung der Anschlüsse, z.B. durch Überbinden der freiliegenden Anschlüsse oder durch Einlegen jeder Batterie in einen separaten Plastikbeutel oder eine Schutztasche). Jede Lithiumbatterie muss von einem Typ sein, der die Anforderungen jeder Prüfung im UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Das Wiederaufladen der Geräte und/oder der Batterien an Bord des Flugzeugs ist nicht zulässig. Jede Batterie darf folgende Werte nicht überschreiten:
(i) Bei Lithium-Metall-Batterien einen Lithiumgehalt von 2 Gramm; oder
(ii) Bei Lithium-Ionen-Batterien eine Wattstundenzahl von 100 Wh.
Die IATA hat ähnliche Vorschriften mit ähnlichen Einschränkungen:
2.3.5. 9 Tragbare elektronische Geräte (einschließlich medizinischer Geräte), die Batterien enthalten 2.3.5.9.1 Tragbare elektronische Geräte (einschließlich medizinischer Geräte) (wie Uhren, Rechenmaschinen, Kameras, Mobiltelefone, Laptops, Camcorder usw.), die Batterien enthalten, wenn sie von Passagieren oder Besatzung für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden und im Handgepäck mitgeführt werden sollen. (APCSCargo 15122014 IATA-Leitfaden für Lithiumbatterien - 2014 Seite 12)