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Können wir ein Schengen-Touristenvisum beantragen, während wir ein anderes Land mit einem Kurzaufenthaltsvisum besuchen?

Wir sind Inder und werden Großbritannien mit einem Kurzaufenthaltsvisum für etwa fünf Monate besuchen.

Können wir ein Schengen-Touristenvisum beantragen, während wir in London sind?

Antworten (2)

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2015-06-05 08:23:08 +0000

Normalerweise können Sie im Vereinigten Königreich kein Schengen-Visum beantragen.

Die allgemeine Regel, die in Artikel 6 des Schengen-Visakodex definiert ist, lautet, dass

  1. Ein Antrag wird vom Konsulat des zuständigen Mitgliedstaates, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller rechtmäßig wohnhaft ist, geprüft und entschieden.

Und da Sie offensichtlich keinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben, sollten Sie dort keinen Antrag stellen. Derselbe Artikel eröffnet jedoch noch eine andere Möglichkeit, nämlich dass

  1. Ein Konsulat des zuständigen Mitgliedstaates prüft und entscheidet über einen Antrag, der von einem rechtmäßig anwesenden, aber nicht in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Drittstaatsangehörigen gestellt wird, wenn der Antragsteller eine Begründung für die Antragstellung bei diesem Konsulat vorgelegt hat.

Wenn Sie den Antrag nur deshalb stellen wollen, weil es für Sie bequemer ist, können Sie ihn meiner Meinung nach einfach vergessen. Abgesehen von den außergewöhnlichen Umständen kann ich nur argumentieren, dass es zu früh war, einen Antrag in Indien zu stellen (man soll nicht mehr als 3 Monate im Voraus ein Schengen-Visum beantragen und beabsichtigt, 5 Monate im Vereinigten Königreich zu bleiben).

Aber selbst wenn man eine überzeugende Begründung hat, haben die meisten Konsulate in London strengere Anforderungen. Hier ist zum Beispiel die Website des Französischen Generalkonsulats in London :

  • Ihr Wohnsitz im Vereinigten Königreich muss mindestens 3 Monate nach dem geplanten Ausreisedatum aus dem Schengen-Raum gültig sein.
  • Gemäß dem Erlass 2008-1176 vom 13. November 2008 ist das französische Konsulat, London, nicht für die Bearbeitung von Visumanträgen von Personen zuständig, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig sind, d.h. Inhaber eines ‘C-Visit’-Visums oder eines britischen Visums mit einer Gültigkeit von 6 Monaten oder weniger. Personen, die keinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben, müssen ihre Schengen-Visa beim französischen Konsulat in ihrem Wohnsitzland beantragen.

Auch wenn sie also die Möglichkeit in Betracht ziehen könnten (oder vielleicht sogar sollten), dass Sie einen guten Grund haben, in London einen Antrag zu stellen, ohne Wohnsitz zu haben, sind sie offensichtlich nicht sehr freundlich zu dieser Idee. (Ich habe nicht alle 20+ Konsulate in London überprüft, aber ich bin in der Vergangenheit bei mindestens einem halben Dutzend von ihnen auf ähnliche Sprache gestoßen)

Außerdem nutzen fast alle Schengen-Konsulate in London eine Drittfirma, um Visumanträge zu filtern. Sie gehen einfach ihre Checkliste durch, stellen fest, dass Sie nicht das richtige britische Visum haben und lehnen Ihren Antrag ab (das bedeutet, dass sie die Bearbeitung ablehnen, es gilt nicht als Ablehnung und es gibt keine Spuren davon). Allein das Gespräch mit einem tatsächlichen Konsularbeamten, der die Regeln kennt und die Prüfung akzeptieren könnte, wird wahrscheinlich ein harter Kampf sein.

Wenn es überhaupt möglich ist, würde ich daher in Indien (oder in Ihrem derzeitigen Wohnsitzland, wenn es nicht Indien ist) einen Antrag stellen.

Wenn Sie das nicht tun können und trotzdem Ihr Glück in London versuchen wollen, würde ich versuchen, einen Ausdruck der relevanten Teile der Verordnung zu nehmen und darauf zu bestehen (ruhig aber bestimmt), dass Ihr Antrag trotzdem geprüft wird. Fügen Sie auch ein kurzes Schreiben an das Konsulat selbst bei, in dem Sie nachweisen können, dass Sie die Regeln kennen (erwähnen Sie Artikel 6(2)), und legen Sie Ihre Argumentation dar.

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2017-03-22 07:30:17 +0000

2.8. Kann ein Konsulat einen Antrag eines Antragstellers annehmen, der nicht in der Gerichtsbarkeit des Konsulats ansässig ist?

Rechtsgrundlage: Visakodex, Artikel 6 Als allgemeine Regel sollten nur Anträge von Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz im Amtsbezirk des zuständigen Konsulats (wie unter den Punkten 2.1-2.5 beschrieben) angenommen werden. Ein Antrag kann jedoch von einer Person angenommen werden, die sich rechtmäßig im Amtsbezirk des Konsulats aufhält, in dem der Antrag gestellt wird, wenn sie begründen kann, warum der Antrag nicht bei einem Konsulat an ihrem Wohnort eingereicht werden konnte. Es ist Sache des Konsulats, zu beurteilen, ob die vom Antragsteller vorgelegte Begründung akzeptabel ist. “Antragsteller ohne Wohnsitz” ist ein Antragsteller, der zwar anderswo wohnt, sich aber rechtmäßig im Zuständigkeitsbereich des Konsulats befindet, in dem er den Antrag einreicht. “Rechtmäßig anwesend” bedeutet, dass der Antragsteller berechtigt ist, sich auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des Drittlandes, in dem er sich aufhält, entweder für einen kurzen Aufenthalt oder DE 24 DE vorübergehend in der Gerichtsbarkeit aufzuhalten, wenn ihm ein längerer Aufenthalt gestattet wird, während er seinen ständigen Wohnsitz in einem anderen Drittland beibehält. https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/policies/borders/docs/c_2010_1620_de.pdf

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