Kürzlich erhielt ich einen Brief von Europcar, in dem ich über einen Verkehrsverstoß informiert wurde, der in Rastatt beim Fahren ihres Mietwagens begangen wurde. Sie waren nach deutschem Recht verpflichtet, meine Namens- und Adressangaben an die deutschen Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben. Vermutlich werde ich einen ähnlichen Verstoß aus Deutschland erhalten, wie den, den Sie aufgezeigt haben.
Ich habe mir erlaubt, den entsprechenden Text von der Rückseite von Seite 1 mit Google Translate zu übersetzen:
Um rechtliche Nachteile zu vermeiden, beachten Sie bitte sorgfältig!
- Wegen des Vergehens werden Sie verwarnt und mit einer Geldstrafe (56,56 dfes Ordnungswidrigkeiten) belegt. Die Verwarnung wird nur dann wirksam, wenn Sie damit einverstanden sind und den Verwarnungsbetrag auf der anderen Seite fristgerecht bezahlen. Die Zuwiderhandlung kann dann nicht mehr als Ordnungswidrigkeit strafrechtlich verfolgt werden. Wenn Sie mit der Verwarnung einverstanden sind, zahlen Sie bitte innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens mit beigefügtem Zahlungsbeleg den festgelegten Verwarnungsbetrag.
- Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, wird Ihnen hiermit gemäß § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen; es steht Ihnen frei, Stellung zu nehmen oder nicht auszusagen. Wenn Sie zu der Behauptung Stellung nehmen, werden Sie auf der Grundlage Ihrer Informationen beurteilt, ob das Verfahren ohne weitere Erklärung der Behörden entschieden wird oder nicht; damit verbunden ist eine kostenpflichtige Geldstrafe. In jedem Fall sind Sie, auch wenn Sie das Vergehen nicht begangen haben, verpflichtet, unrichtige oder unvollständige Angaben zu Ihrer Person mittels eines Fragebogens zu korrigieren und zu vervollständigen (durch Ausfüllen des Kästchens unter “Persönliche Angaben”). Für die Verletzung dieser Pflicht droht eine Geldbuße nach 111 OWiG.
- Wenn Sie die Zuwiderhandlung nicht selbst begangen haben, informieren Sie bitte die umseitig genannte Behörde über die verantwortliche Person. Obwohl Sie dazu nicht verpflichtet sind, müssen Sie u.a. damit rechnen, dass Sie im Verfahren als Zeuge im Hinblick auf die Verantwortlichkeit gesehen werden können. Als Zeuge können Sie die Aussage (52, 55 der Strafprozessordnung) nur verweigern, wenn die verantwortliche Person unterhaltsberechtigt ist (z.B. Ehepartner, Älteste, Kinder, Verlobter) und sich der Gefahr einer Verfolgung aussetzt.
- Soweit es sich um einen Halt oder ein Parkvergehen handelt, können Ihnen als Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann (25 a StVG). Sie erhalten die Möglichkeit, sich innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens freiwillig zu melden.
- Kann bei einem regelwidrigen Verkehrsdelikt nicht festgestellt werden, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Delikts gelenkt hat, kann auch vom Halter des Kraftfahrzeugs verlangt werden, ein Fahrtenbuch gemäß 31a StVG zu führen.
- Warnungen werden nicht im Zentralen Fahrzeugregister registriert.
- bis zum Abschluss des Verfahrens werden Ihre Daten in einer automatisierten Datei gespeichert.
Persönliche Angaben (nur vollständig, wenn die Angaben auf der Titelseite unrichtig oder unvollständig sind) Vorname / Name / Staatsangehörigkeit Postleitzahl / Ort / Telefon (fakultativ) / Geburtstag Straße / Hausnummer / Geburtsort
Angaben zum gesetzlichen Vertreter (freiwillige Angaben für Personen bis 18 Jahre) Name des Gesetzes. Vertreter / Vater-Mutter-Erziehungsberechtigter (Zutreffendes ankreuzen) Postleitzahl / Ort / Straße / Hausnummer
Angaben zum Sachverhalt (freiwillige Angaben) Wird der Verkehrsverstoß hinzugefügt? Ja-Nein (Zutreffendes ankreuzen) (Falls nein, bitte unten erläutern - ggf. separates Blatt) Ort / Datum / Unterschrift / Referenz: (bitte bei der Beantwortung immer angeben)
Nun, ich sehe keinen Unterschied zwischen Ihrem Fall und meinem, es ist ein Verkehrsverstoß geschehen, und die örtlichen Behörden in einer deutschen Stadt erwarten eine Zahlung.
Ich kann nur hoffen, dass dies meine Fähigkeit, in Deutschland zu fahren, in den kommenden Jahren nicht beeinträchtigt. Das Schreiben von Europcar schien die Möglichkeit nicht auszuschließen, wieder bei ihnen zu mieten, und wie jemand anderes in seiner Antwort erwähnte, scheint die Verjährungsfrist für geringfügige Verstöße in der Tat sehr kurz zu sein.
Was Ihr Anliegen betrifft, auf irgendeiner künftigen Reise nach Deutschland einzureisen und Ihre Einreise in das Land aufgrund geringfügiger Verstöße blockiert zu sehen, so ist dies kein Thema, wenn Sie von einem anderen Einreiseort in die EU einreisen. Ich erfuhr es im vergangenen Jahr, als ich von den USA über Island nach Deutschland flog - mein “Einreisepunkt” wurde als Island angesehen, und als ich den Island-Flug in Deutschland verließ, wurden die Ankommenden wie Einheimische behandelt, es gab KEINE Zollkontrolle wie bei Flügen, die direkt aus den USA ankamen. Alternativ könnten Sie auch einen Ort wie Paris als EU-Einreisepunkt wählen und mit Bus oder Bahn nach Deutschland fahren, es gibt keine Grenzen in der EU (außer der Schweiz!)
Hoffentlich hilft das in Zukunft jemand anderem!